Man kann es ja mal versuchen …

Ein Unternehmer erbringt Dienstleistungen gegenüber einem anderen Unternehmer und rechnet im Mai 2012 mit 2.234,82 Euro ab. Gezahlt werden – ohne Kommentar und ohne jegliche Erläuterung dazu – im Juni 2012 2.000 Euro. Der Rest wird mehrfach angemahnt, keine Reaktion des Schuldners. Auch auf die anwaltliche Zahlungsaufforderung reagiert der Unternehmer nicht.

Erst als der Mahnbescheid zugestellt wird, entfaltet der Schuldner wenigstens minimale Aktivität: er kreuzt die Spalte “Ich widerspreche dem Anspruch insgesamt” an und sendet das Ganze ans Gericht zurück.

Nun liegt die Angelegenheit beim  Streitgericht, die Anspruchsbegründung ist zu fertigen. Plötzlich kommt ein Fax vom Schuldner:

um die oben genannte Angelegenheit außergerichtlich abschließen zu können, bieten wir Ihnen ohne Eingang einer Rechtspflicht eine Zahlung von 100,00 Euro an. Wir bitten um Gegenzeichnung und Rückfax, damit wir den Betrag anweisen können.

Zu dumm nur, dass die Forderung sich mittlerweile auf rund 400 Euro beläuft und kein Argument ersichtlich ist, weswegen der Gläubiger auf den Rest verzichten sollte. So muss sich nun doch das Gericht mit der Angelegenheit beschäftigen.

Wer Anwalt ist, muss lesen können

Der BGH (Urteil vom 03.04.2013, Aktenzeichen IV ZR 239/11) hatte sich mit der interessanten Frage auseinanderzusetzen, wann ein Rechtsanwalt berufsunfähig im Sinne der Krankenversicherung ist (mit der Folge, dass die Krankenversicherung keine Leistung mehr erbringen muss):

Aufgrund eines leichten Schlaganfalls mit der Folge einer Lesestörung (Dyslexie) war der Kläger jedenfalls ab dem 23. August 2006 arbeitsunfähig.

Das Lesen von Texten sei dem Kläger nach dem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten nicht unmöglich, sondern nur mit größerem Zeitaufwand verbunden. Hinsichtlich aller anderen Anwaltstätigkeiten (Mandantengespräche, Diktate, Auftreten vor Gericht) unterliege er keinen Einschränkungen.

Hierfür [eine teilweise Arbeitsfähigkeit] genügt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass der Versicherte lediglich zu einzelnen Tätigkeiten in der Lage ist, die im Rahmen seiner Berufstätigkeit zwar auch anfallen, isoliert aber keinen Sinn ergeben. Dies schließt es aus, bei einem selbständig tätigen Rechtsanwalt, der eigenständig Mandate bearbeitet, nur auf einen Ausschnitt der dabei anfallenden Aufgaben, wie zum Beispiel das Führen von Mandantengesprächen, abzustellen. Vielmehr stellt die Fähigkeit zum flüssigen Lesen und Durcharbeiten von Texten regelmäßig eine Grundvoraussetzung für das Ausüben des juristischen Berufs dar ; für den Beruf des Rechtsanwalts ist eine weitgehend erhaltene Lesefähigkeit unabdingbar. Nur so ist für den Rechtsanwalt mag auch eine Übernahme von Mandaten nur in reduziertem Umfang möglich sein die Fähigkeit zur umfassenden Bearbeitung dieser übernommenen Mandate und Vertretung des Mandanten gegeben.

 

Himbeertee ohne Himbeeren

Der Teekanne-Tee FELIX-Himbeer-Vanille-Abenteuer wird damit beworben, dass er “nur natürliche Zutaten” enthält. Da aber im Tee weder Himbeeren noch Vanille festgestellt wurden (und auch keine natürlichen Himbeer- oder Vanillearomen), hat die Verbraucherzentrale eine Täuschung des Verbrauchers angenommen und gegen Teekanne geklagt.

Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 19.02.2013, Az.: I-20 U 59/12) sah darin jedoch keine Probleme:

Dem verständigen Verbraucher bietet sich vorliegend folgendes Bild: Der Name „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ und die Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten deuten auf die Geschmacksrichtung des Tees. Sie alleine rechtfertigen nicht den Schluss, dass Zutaten von Himbeeren und Vanille in der Teemischung enthalten sind. Der auf Front und Oberseite enthaltene Zusatz „Früchtetee mit natürlichen Aromen” besagt, dass Aromen zugesetzt wurden, die natürlichen Ursprungs sind.

Die Natürlichkeit aller Bestandteile wird durch das Siegel „nur natürliche Zutaten”, das der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten in erster Instanz zum Sach- und Streitstand gemacht hat, ausdrücklich betont. Die genannten Informationen vereinen sich auf einer Seite der Packung in dem Aufdruck: „Früchteteemischung mit natürlichen Aromen – Himbeer-Vanille-Geschmack”. In der Zutatenliste heißt es sodann, dass die natürlichen Aromen Himbeer- bzw. Vanillegeschmack haben, was zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, dass sie nur über den entsprechenden Geschmack verfügen, hieraus aber nicht gewonnen wurden. Dies genügt. Zwar mag nicht allgemein bekannt sein, dass es Aromen natürlichen Ursprungs gibt, die nicht aus Himbeeren und Vanille hergestellt sind, aber deren Geschmack haben, so dass die Angaben auf Front und Oberseite der streitgegenständlichen Verpackung für sich gesehen aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers möglichenıveise nicht eindeutig sind. Seine richtige und vollständige Information durch die Zutatenliste genügt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) jedoch, um eine lrreführung auszuschließen. Zur Verkehrseerwartung an Angaben auf einer Lebensmittelverpackung hat der EuGH bereits mehrfach
entschieden, dass Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung der Erzeugnisse richten, zunächst das Zutatenverzeichnis lesen, dessen Vorhandensein vorgeschrieben ist (vgl. EuGH-SLG Jahr 1999, I Seite 731 Rdnr. 37 – Van der Laan; EuZW 2000, 508 (Rdnr. 22) – naturrein).
Wir lernen:
  • der verständige Verbraucher weiß, dass er von der Lebensmittelindustrie betrogen wird und kann daher nicht mehr getäuscht werden.
  • natürliche Aromen mit Himbeer-Geschmack sind keine Himbeer-Aromen

 

161.835 Anwälte

Die Zahl der Rechtsanwälte steigt weiter – wenn auch langsamer als bisher:

Die Rechtsanwaltskammern hatten zum 01. Januar 2013 insgesamt 161.835 Mitglieder (01.01.2012: 159.315). Während in den Jahren 1996 bis 2001 der Mitgliederzuwachs der Rechtsanwaltskammern über sechs Prozent lag, 2002 bei noch 5,93 Prozent, betrug er 2003 bis 2006 über vier Prozent und sinkt seit 2007 auf nunmehr 1,58 Prozent.

“Begehrt” sind nach wie vor die Anwaltskammern in München (20.523  Mitglieder, + 2,4 %), Frankfurt (17.912 Mitglieder) und Hamm (13.791 Mitglieder), am stärksten wächst die Anwaltschaft in Berlin (+2,52%) und Hamburg (+2,5%).

In Mecklenburg-Vorpommern geht die Zahl der Anwälte dagegen sogar zurück (-0,81%).

 

Firmenbestattung

Der BGH (Beschluss vom 15.11.2012, Az.:3 StR 199/12) beschreibt in einer neueren Entscheidung, wie Firmenbestattung funktioniert:

Hierzu hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte M. , der faktischer Geschäftsführer eines in Form einer GmbH geführten Speditionsunternehmens war, im Laufe des Jahres 2002 den Plan fasste, dieses und weitere, später von ihm ebenfalls als faktischer Geschäftsführer beherrschte Gesellschaften unter Einschaltung eines sog. Firmenbestatters verdeckt zu liquidieren. Zum jeweils geplanten Ende des Unternehmens sollten Forderungen der Gläubiger – insbesondere die in betrügerischer Absicht durch Stoßbetankungen der Fahrzeuge begründeten – nicht mehr erfüllt und die unternehmerische Tätigkeit mit einer Nachfolgegesellschaft fortgeführt werden. Dazu bediente sich der Angeklagte M. eines in Berlin ansässigen Dienstleistungsunternehmens – des sog. Firmenbestatters -, das gegen ein von den Angeklagten zu zahlendes Entgelt die Abwicklung übernahm. Teil dieser Dienstleistung war es, Personen zu finden – im internen Sprachgebrauch “Strohgeschäftsführer” genannt -, auf die die Geschäftsanteile zum Kaufpreis von einem Euro übertragen wurden und die das Amt des Geschäftsführers übernahmen. Diese veräußerten die Anteile nach wenigen Wochen an im europäischen Ausland lebende Personen weiter, die sich – teilweise nach Umfirmierung der Gesellschaft, die der weiteren Verschleierung diente – wiederum als Geschäftsführer einsetzen ließen. Auch diese Personen wählte der Firmenbestatter aus und wies sie an, wie sie sich bei den notariell beurkundeten Anteilsübertragungen und Geschäftsführerbestellungen zu verhalten hatten. Bei etwaigen Nachfragen von Gläubigern bereitete der Firmenbestatter – in der Regel hinhaltende – Schreiben vor, die von den neuen Geschäftsführern unterschrieben werden mussten; zum Teil leisteten sie auch Blankounterschriften, die für solche Zwecke verwendet wurden. Für ihre Bereitschaft, als “Strohgeschäftsführer” zu agieren, erhielten die ausgewählten Personen, bei denen es sich regelmäßig um Rentner oder Empfänger von Arbeitslosengeld II handelte, einmalige Zahlungen in Höhe von 500 oder 1.000 €. Sie waren sämtlich nicht in der Lage, ein Speditionsunternehmen zu führen und hatten daran auch kein Interesse.

Im Vorfeld der Anteilsübertragungen vernichteten und/oder versteckten die Angeklagten teilweise Geschäftsunterlagen, teilweise wurden diese auch an den Firmenbestatter übergeben, ohne dass sie allerdings den neuen Geschäftsführern zum Zwecke der Fortführung der Gesellschaft zur Verfügung gestellt wurden; sie sollten vielmehr dem Zugriff der Gläubiger und eines etwaigen Insolvenzverwalters dauerhaft entzogen werden. Ein Teil der Unterlagen wurde aus diesem Grund – neben denen anderer Gesellschaften – ungeordnet auf Paletten an einen der “Strohgeschäftsführer” in Griechenland versandt.

Doch wer jetzt mit seiner Firma ähnliches plant, sei gewarnt: für den betroffenen Geschäftsführer gab es 5 Jahre Freiheitsentzug. Und auch noch ein Hinweis an die Gläubiger: bei so einer Sachlage kann der Geschäftsführer für den Zahlungsausfall auch persönlich haften, §§ 823 II BGB, 263 StGB.