PKH soll gekürzt werden

16,4 Milliarden Euro beträgt der Haushalt des Freistaates Sachsen für das Jahr 2010. (Quelle) 2,265 Millionen Euro stehen im Jahr 2010 für Prozess- und Verfahrenskostenhilfe zur Verfügung (Quelle). Das sind 0,01 % des Haushaltes.

Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sind Sozialleistungen, um auch armen Personen den Zugang zu Recht zu gewähren und damit Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips, auf das uns das Grundgesetz verpflichtet.

Haushaltspolitiker haben aber jetzt auch diese Position als Geldquelle entdeckt:

Der Bundesrat hat einen alten Gesetzentwurf vom 28.06.07 (PKHBegrenzG, BT-Drs 16/1994) erneut in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht (BR-Drs 37/10).

Der Entwurf sieht massive Einschnitte bei der PKH-/VKH-Bewilligung vor. Im Einzelnen:

  • Kürzung der Freibeträge nach § 115 I 3 ZPO
  • Wegfall der Ratentabelle, zukünftig sollen 2/3 des verbliebenen Einkommens als Rate gezahlt werden müssen
  • Wegfall der Begrenzung auf 48 Monatsraten
  • Ab einem verbleibenden Einkommen von 450 € ist ein Nachweis beizubringen, dass ein Kredit für die Verfahrenskosten nicht aufgenommen werden kann
  • Bei Antragstellung muss formularmäßig dazu eingewilligt werden, dass das Gericht Auskünfte zu Einkommen und Vermögen einholen kann
  • Übertragung der Bedürftigkeitsprüfung auf den Rechtspfleger
  • verschärfter Einsatz des durch das Verfahren erlangten für die Verfahrenskosten (z.B. Unterhaltsrückstände)
  • umfassendes Beschwerderecht der Staatskasse
  • Gebühr für die Bewilligung 50 €

Einen Kommentar verkneife ich mir, die Fakten sprechen für sich.

Quelle:Beck-Blog