Grundsätzlich sind beim Kindesunterhalt Barunterhalt (also die Zahlung eines monatlichern Geldbetrages) und Betreuungsunterhalt (also die Unterhaltsgewährung durch Betreuung, Kost und Logis für das Kind) gleichwertig, so dass derjenige Elternteil, bei dem das Kind wohnt, keinen Unterhalt zu zahlen hat.
Es gibt jedoch Ausnahmen, wie das OLG Brandenburg (OLG Brandenburg v. 12.06.2012 – 10 UF 344/11) nunmehr festgestellt hat:
Die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern entfällt ganz oder teilweise nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB, wenn ein anderer leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist, dem auch bei einer Unterhaltsleistung sein eigener angemessener Unterhalt verbleibt. Als solcher kommt auch der nicht barunterhaltspflichtige Elternteil in Betracht. Denn der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuung gilt nicht uneingeschränkt, insbesondere dann nicht, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des betreuenden Elternteils deutlich günstiger sind als die des anderen Elternteils. Eine andere Regelung ist somit angezeigt, wenn die – auch fiktiven – Einkünfte der Eltern derart voneinander abweichen, dass die Inanspruchnahme des grundsätzlich barunterhaltspflichtigen Elternteils zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht führen würde.
Quelle: Beck-Blog


s. auch BGH, Urteil vom 04. Mai 2011 XII ZR 70/09 im Anschluß an das Urteil vom 31.10.2007, XII ZR 112/05