Emotional schwierig für viele unterhaltspflichtige Männer ist die Tatsache, dass sie nach der Unterhaltszahlung an ihre ehelichen Kinder deutlich weniger verbleibendes Nettoeinkommen haben als ihgre Exfrauen. Einer dieser Verärgerten ist auf die Idee gekommen, seine Exfrau daher auf Aufstockungsunterhalt in Anspruch zu nehmen. Mit Erfolg – sagt das OLG Stuttgart (Beschluss vom 01.08.2012 – 11 WF 161/12):
Der Antragsteller … erzielt ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 2.162.- €. Er bezahlt Kindesunterhalt für 2 Kinder, welche im Haushalt der Antragsgegnerin leben, in Höhe von 712.- €.
Die Antragsgegnerin erzielt … ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.545,98 €.
Ihm bleiben also nach Abzug der Unterhaltsleistungen 1.450 Euro – rund 100 Euro weniger als ihr.
Zutreffend ist das Familiengericht auch davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bei höherem Erwerbseinkommen des Anspruchstellers allein dadurch entstehen kann, dass sich sein Einkommen durch den Vorwegabzug eines geschuldeten Kindesunterhalts vermindert. Kindesunterhalt als Barunterhalt stellt in der Unterhaltsberechnung einen Abzugsposten vom Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils dar, ohne dass es darauf ankommen kann, ob dieser vom ehegattenunterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Elternteil zu bezahlen ist.
Nun kam sie auf die Idee, dass doch ihr Betreuungsunterhalt für die Kinder auch irgendwie berücksichtig werden müsse, aber:
Abzugsposten ist aber nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nur der Barunterhalt, der vom anderen Elternteil geleistete Betreuungsunterhalt unterliegt dagegen in keinem Fall einer Materialisierung.
Also wird sie an ihn 68,00 Euro zu zahlen haben.
Aber Achtung! Erstens gilt das nur für den Trennungsunterhalt – also bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe, und zweitens:
Soweit das Familiengericht die Prüfung der Frage, ob der geringfügige Einkommensunterschied überhaupt auszugleichen ist…, nicht bei der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe geprüft hat, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten hat, beschwert den Antragsteller nicht.
Im Hauptsacheverfahren kann also auch durchaus angesichts der geringen Differenzen etwas anderes rauskommen.
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