Bei Recherchen entdeckt:
BGH: Beschluss vom 08.12.1986 – AnwZ (B) 2/86
Der Senat ist im Ergebnis mit dem Ehrengerichtshof der Auffassung, daß der Antragsteller wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, und daß sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO).
…
§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO setzt (ebenso wie § 7 Nr. 7 BRAO) nicht voraus, daß der Rechtsanwalt geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Entscheidend ist vielmehr, ob geistige Mängel bei ihm vorliegen, ob sie solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, und ob sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse v. 12. Juli 1971 – AnwZ (B) 9/71, v. 8. Mai 1978 – AnwZ (B) 3/78; v. 28. Februar 1983 – AnwZ (B) 34/82 – und v. 15. Juli 1985 – AnwZ (B) 35/84). Diese Auslegung der Vorschrift verstößt nicht gegen Artikel 12 GG (BVerfG, Beschluß v. 13. August 1986 – 1 BvR 491/86). Ihre Voraussetzungen sind beim Antragsteller erfüllt.
Ehe jetzt jemand nachschaut: die in Bezug genommene Norm gibt es so nicht mehr; jetzt kann die Anwaltszulassung widerrufen werden, wenn “wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;” (§ 14 Ans. 2 Nr. 3 BRAO).


“seine Schuldfähigkeit sei zur Tatzeit möglicherweise wegen einer schweren seelischen Abartigkeit (Querulanz) ausgeschlossen gewesen”
Ein Anwalt, dem man querulatorisches Verhalten vorwirft…
Klar, kann man über die Beleidigungen streiten (aber: Berechtigtes Interesse oder 1987/07/14, BVerfG, 1 BvR 537/81 – Standesrichtlinien – Sachlichkeitsgebot), aber einem Rechtsanwalt, desses Aufgabe es ist, die Rechte seiner Mandantschaft auch durch scharfe Argumentation ad personam durchzusetzen mit “Querulanz” zu kommen ist imho mindestens bemerkenswert.
Ich wage die Einschätzung, dass man mit dem vermeintlichen Vorwurf der Querulanz auch heute noch dem einen oder anderen Kollegen das Leben schwer machen könnte. Jeder, der schon mal mit psychologischen Gutachten im Gerichtsverfahren konfrontiert worden ist, wird ahnen, dass hier ein “Beurteilungsspielraum” nicht von der Hand zu weisen ist.
1986… war offensichtlich eine andere Zeit…
Unter dem Gesichtspunkt “Schwäche seiner geistigen Kräfte” wäre mit da so der eine oder andere Kollege eingefallen.
Duckundwech!
Müssen sich Rechtsanwälte also bald einer wiederkehrenden Tauglichkeitsuntersuchung unterziehen? Ähnlich der Seediensttauglichkeit zum Beispiel. Die gilt 2 Jahre und hat strickte Vorgaben:
§ 1 Voraussetzungen der Seediensttauglichkeit
Seediensttauglich ist, wer nach seinem Gesundheitszustand geeignet und hinreichend widerstandsfähig
ist, um an Bord von Kauffahrteischiffen als Kapitän oder Besatzungsmitglied beschäftigt zu werden oder als
Schiffseigentümer eine solche Tätigkeit auszuüben und den zur Erhaltung der Schiffssicherheit gestellten
besonderen Anforderungen seines Dienstzweiges zu genügen.
§ 2 Gründe, die die Seediensttauglichkeit ausschließen
(1) Seedienstuntauglich ist, wer kleiner ist als 150 cm oder weniger wiegt als 45 kg.
…
Vielleicht haben Sie schon Ideen für einen Entwurf mit Tauglichkeitskriterien für Rechtsanwälte?