Der geistig schwache Rechtsanwalt

Bei Recherchen entdeckt:

BGH: Beschluss vom 08.12.1986 – AnwZ (B) 2/86

Der Senat ist im Ergebnis mit dem Ehrengerichtshof der Auffassung, daß der Antragsteller wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, und daß sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO).

§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO setzt (ebenso wie § 7 Nr. 7 BRAO) nicht voraus, daß der Rechtsanwalt geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Entscheidend ist vielmehr, ob geistige Mängel bei ihm vorliegen, ob sie solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, und ob sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse v. 12. Juli 1971 – AnwZ (B) 9/71, v. 8. Mai 1978 – AnwZ (B) 3/78; v. 28. Februar 1983 – AnwZ (B) 34/82 – und v. 15. Juli 1985 – AnwZ (B) 35/84). Diese Auslegung der Vorschrift verstößt nicht gegen Artikel 12 GG (BVerfG, Beschluß v. 13. August 1986 – 1 BvR 491/86). Ihre Voraussetzungen sind beim Antragsteller erfüllt.

Ehe jetzt jemand nachschaut: die in Bezug genommene Norm gibt es so nicht mehr; jetzt kann die Anwaltszulassung widerrufen werden, wenn “wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;” (§ 14 Ans. 2 Nr. 3 BRAO).