Verjährung zum 31.12.2015

Hinweis an alle Forderungsinhaber:

Zum 31.12.2015 verjähren viele Forderungen, die im Jahr 2012 begründet worden sind. Wenn Sie diese Forderungen noch sichern wollen, müssen Sie unbedingt vor dem 31.12.2015 Klage erheben oder Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides stellen.

An dieser Stelle aber der Hinweis: Verjährung ist rechtstechnisch gesehen eine so genannte Einrede. Der Schuldner muss sich aktiv auf Verjährung berufen, damit sie berücksichtigt wird. Die Verjährung eines Anspruches hindert auch nur die aktive Durchsetzung des Anspruchs, aufrechnen kann man auch noch mit einem eigentlich verjährten Anspruch.

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