Verbindliches Formular für Gerichtsvollzieheraufträge ist und bleibt (vorerst) fehlerhaft

Seit dem 01.04.2016 ist für Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher zwingend das amtlich vorgeschriebene Formular zu verwenden (§ 5 GVFV). Dieses Formular ist allerdings jedenfalls in seiner ersten Version nicht unbedingt fachlich und sachlich richtig aufgebaut und in sich logisch.

Unser Softwareanbieter, die DATEV, hat das Formular mit einem Update am 24.03.2016 eingearbeitet.

Wegen eines der Probleme („Modul L“) haben wir die DATEV angeschrieben und um Anpassung gebeten. Die Antwort ist bemerkenswert:

Es wird ein spannendes Thema der Zukunft sein, wie mit dem neuen GVZA-Formular umzugehen ist, wenn es
a) juristisch
b) praktisch fehlerhaft
ist.
Es sind bei uns mehrere Konstellationen bekannt, in denen das Ausfüllen des Formulars unklar oder schlicht nicht möglich ist. Wir befürchten hier leider eine ähnliche Entwicklung wie zuletzt beim Formular für den PfÜB-Antrag, welches vom BGH ja scharf gerügt und daraufhin nachgebessert wurde bzw. sich die Ausfüllerfordernisse anpassten. Auf Nachfrage hat das BMJ uns mitgeteilt, dass es für sein neues GVZA-Formular ebenfalls diese Entwicklung abwarten will.

Zu deutsch: das Justizministerium legt ein juristisch und praktisch fehlerhaftes Formular als verbindlich fest und wartet dann darauf, dass die Rechtsprechung der nächsten 2 Jahre die Fehler des Gesetzgebers schon ausmerzen werde.

Dieser Beitrag hat 2 Kommentare

  1. Als früherer Praktiker sehe ich eine einfache Lösung: Füllen Sie das Formular wie verlangt aus und fügen Sie ein konkretisierendes Anschreiben bei. Dem GV ist ja das Lesen nicht verboten, oder doch?

    1. admin

      Verboten ist es dem Gerichtsvollzieher nicht, aber als aktueller Praktiker meine ich, der GV liest weder das Formular noch ein Anschreiben, sondern schaut lediglich, welche Punkte angekreuzt sind.

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