Am 09.01.2021 hatte ich diesen Blogbeitrag veröffentlicht, dass nach dem Gesetzestext der ab 11.01.2021 geltenden SächsCoronaSchV ein Besuch beim Anwalt kein triftiger Grund für das Verlassen der
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Sie haben eine offene Forderung?
Ihre bereits erbrachte Leistung wurde nicht entsprechend bezahlt?
Sie sind nicht mehr bereit sich deswegen weiter hinhalten zu lassen?
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Rund um die Familie
- Sie möchten sich scheiden lassen?
- Das Ehevermögen muss aufgeteilt werden?
- Sie können sich nicht über Unterhalt und Umgangszeiten für Ihr Kind einigen?


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Sind Sie richtig versichert?
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Recht im zivilen Leben
Sie verstehen Ihren Vertrag nicht?
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Das Haus steht, doch Ihre Rechnungen bleiben unbezahlt?
Der Bauherr macht vorgeschobene Mängel geltend?
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Gewerblicher Rechtsschutz
Recht im Gewerbe
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Ein Mitbewerber koppiert Ihre Leistungen?
Ihre Fotos werden unerlaubt im Internet verwendet?
Meine Blogbeiträge
Die bisherige SächsCoronaSchV regelte in § 2b, was triftige Gründe für das Verlassen der Unterkunft (also Ausnahmen von der Ausgangssperre) sind. Unter anderem steht da in §
Um auch einem Schuldner eine wirtschaftliche Existenz zu ermöglichen, sieht § 850c ZPO Pfändungsfreigrenzen vor. Der Grundfreibetrag (aktuell 1.179,99 Euro) steigt dabei für jede Person, der der
Recht darf einfach Sein.
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