Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut klargestellt: Wer Kindesunterhalt zahlt und mit einem neuen Partner zusammenlebt, muss unter Umständen mit einer Kürzung seines Selbstbehalts rechnen (Beschl. v. 26.03.2025, Az. XII ZB 388/24).
Haushaltsersparnis wird angerechnet
Die Logik des BGH: Durch das Zusammenleben entstehen finanzielle Vorteile (Haushaltsersparnisse, Synergieeffekte), die den Lebenshaltungskosten zugutekommen. Diese Ersparnis wird beiden Partnern hälftig zugerechnet und kann zur Reduzierung des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen führen – in der Regel um bis zu 10%.
Voraussetzung: Leistungsfähigkeit des neuen Partners
Entscheidend ist, dass der neue Partner über eigenes Einkommen verfügt, das zumindest sein eigenes Existenzminimum deckt.
Offen gelassen hat der BGH, wie dieses Existenzminimum zu berechnen ist. Das OLG Koblenz (Ziff. 21.5 der Unterhaltsleitlinien) gibt ein Existenzminimum von 650 Euro an, das OLG Jena gibt das Existenzminimum mit dem „um 10% verminderten notwendigen Selbstbehalt“ an, andere Unterhaltsleitlinien schweigen dazu. Wie die ausführliche Begründung des BGH zeigt, scheint er der zweiten Variante zugeneigt, stellt dabei aber klar, dass sich in diesem Fall der Selbstbehalt auf einen nicht Erwerbstätigen bezieht, da der höhere Selbstbehalt eines Erwerbstätigen lediglich einen Erwerbstätigenbonus darstelle.
Im konkreten Fall genügte ein Nettoeinkommen der neuen Partnerin von ca. 1.195 €, da dies das sozialhilferechtliche Existenzminimum (ca. 909 € in 2023) überstieg. Ob die Partner verheiratet sind, spielt keine Rolle – das faktische Zusammenleben zählt.
Fazit für die Praxis:
Unterhaltspflichtige sollten bei Aufnahme einer neuen Lebensgemeinschaft prüfen lassen, ob und wie sich dies auf ihre Unterhaltszahlungen auswirkt. Es droht eine höhere Belastung durch einen gekürzten Selbstbehalt. Unterhaltsberechtigte sollten prüfen, ob eine höhere Unterhaltszahlung aufgrund dieser Rechtsprechung erreicht werden kann.
Quelle: BGH, Beschluss vom 26.03.2025 – XII ZB 388/24