Vaterschaftstest

Kosten der Vaterschaftsfeststellung

Ein Kind wird geboren. Der (höchstwahrscheinliche) Vater reagiert auf die außergerichtliche Aufforderung, die Vaterschaft anzuerkennen oder an einer Vaterschaftsfeststellung mitzuwirken, gar nicht. Auch im gerichtlichen Verfahren reagiert er zunächst nicht und lässt zwei ärztliche Termine zur Probenentnahme platzen. Nachdem das Gericht ihm die polizeiliche Vorführung zur Probenentnahme angedroht hat, gibt eine Probe ab, das Gutachten und in dessen Folge das Gericht stellen die Vaterschaft fest. In 08/15-Manier urteilt das Gericht, dass beide Beteiligte die Kosten des Verfahrens je zu 1/2 zu tragen haben. Dagegen habe ich für die Kindsmutter Beschwerde zum OLG Dresden erhoben, das mit Beschluss vom 08.04.2025 (Az. 18 WF 889/24) in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung die Kosten allein dem Kindsvater auferlegte:

In Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist über die Kosten gemäß § 81 FamFG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Kostenverteilung wird nicht nach einem von dem konkreten Einzelfall unabhängigen Regel-Ausnahme-Verhältnis vorgenommen, sondern es ist in jedem konkreten Einzelfall eine Entscheidung unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblichen Umstände zu treffen; die Frage, inwiefern einer der Beteiligten Anlass für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben hat, ist dabei ebenfalls ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 BGB von Bedeutung sein kann (BGH, Beschluss vom 19.02.2014, XII ZB 15/13, juris; Beschluss vom 7.1.2015 – XII ZB 143/14, beck-online; vgl. Dürbeck, Die Kostenentscheidung in Abstammungssachen, NZFam 2019, 524 m.w.N., beck-online; Prütting/Feskorn, FamFG, 6. Aufl., § 81 Rn. 14 b).

Von diesen Maßstäben ausgehend entspricht es vorliegend billigem Ermessen, dass der Beschwerdegegner die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens allein auferlegt werden.

Eine Kostentragungspflicht des Kindes scheidet aus (§ 81 Abs. 3 FamFG).

Was die Verteilung der Kostenlast zwischen den beteiligten Eltern anbelangt, ist dem Gericht ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, bei dem es – wie oben dargelegt – alle Umstände des konkreten Einzelfalls in die Betrachtung einzubeziehen und zu würdigen hat. Eine generelle Kostenaufhebung verbietet sich daher ebenso wie eine vollständige Auferlegung der Kosten allein nach dem Maßstab des Obsiegens bzw. Unterliegens auf den Antragsgegner, dessen Vaterschaft im Ergebnis des gerichtlichen Gutachtens festgestellt wurde, (BGH, a.a.O., Rdnr. 15ff.).

Im vorliegenden Falle fällt aber zu Lasten des Beschwerdegegners zum einen ins Gewicht, dass er vorgerichtlich in keiner Weise an der Feststellung der Vaterschaft mitgewirkt hat und auf keine Aufforderung der Mutter oder des Jugendamts als Beistand des Kindes reagiert hat, so dass ein gerichtliches Verfahren überhaupt erforderlich wurde (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, vgl. OLG Celle, Beschluss vom 01.08.2016, 5 UF 117/15). Zudem hat er auch an der Erstellung des gerichtlichen Gutachtens erst nach Androhung von Zwangsmitteln mitgewirkt, so dass die Mutter sich nachvollziehbarerweise gehalten gesehen hat, im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ihrerseits einen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen zu beauftragen. Mutwillig war dieser Schritt unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht; ….

Hinzu kommt, dass bis zum Abschluss des Verfahrens in der Sache unstreitig war, Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit allein mit dem Beschwerdegegner geschlechtlich verkehrt hat. Eine entsprechende Versicherung der Mutter war bereits dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz beigefügt, ohne dass der Vater dem widersprochen oder sonst Zweifel an seiner Vaterschaft geltend gemacht hätte. Soweit er in der Beschwerdeerwiderung erstmals und ohne jedwede konkrete Sachverhaltsschilderung behauptet, die Mutter hätte Mehrverkehr eingeräumt, war diesem – im Widerspruch zur Erklärung der Mutter stehenden – Vortrag schon deshalb nicht nachzugehen, weil er vollständig unsubstantiiert erhoben wurde.

Nach alledem erscheint es im vorliegenden Falle unbillig, die Mutter mit den Kosten des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens und ihren außergerichtlichen Kosten zu belasten. Diese Kosten hat nach billigem Ermessen bei der hier gegebenen Sachlage vielmehr der Beschwerdegegner zu tragen.

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