eine Drohne, die eine Kunstinstallation aus der Luft fotografiert

BGH Urteil I ZR 67/23: Urheberrechtliche Unzulässigkeit von Drohnenaufnahmen

Am 23. Oktober 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein wegweisendes Urteil zum Thema Urheberrecht und Drohnenaufnahmen gefällt. Das Urteil I ZR 67/23 betrifft die urheberrechtliche Zulässigkeit von Luftbildaufnahmen, die mittels einer Drohne angefertigt wurden.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin ist ein Verein, der die Nutzungs- und Einwilligungsrechte sowie die Vergütungsansprüche von Urhebern wahrnimmt. Die Beklagte, ein Buchverlag, veröffentlichte Luftbildaufnahmen geschützter Werke in ihren Büchern, die mittels einer Drohne angefertigt wurden.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat entschieden, dass Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken mittels einer Drohne nicht der Panoramafreiheit unterfallen. Dies bedeutet, dass die Veröffentlichung solcher Aufnahmen ohne die Einwilligung des Urhebers urheberrechtswidrig ist.

Rechtsgrundlage

Die Entscheidung basiert auf § 59 Abs. 1 UrhG, der die so genannte Panoramafreiheit regelt. Danach unterliegen Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, nicht dem Urheberrecht, so dass Darstellungen (Fotos etc.) davon veröffentlicht werden dürfen.  Diese Freiheit gilt aber nach der BGH-Entscheidung nur für Werke, die Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Drohnenaufnahmen, die aus einer speziellen Perspektive gemacht werden, fallen nicht unter diese Regelung.

Auswirkungen auf die Praxis

Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die Praxis von Fotografen und Verlagen. Es ist wichtig, sich der rechtlichen Rahmenbedingungen bewusst zu sein, wenn man Drohnenaufnahmen von geschützten Werken plant.

Zusammenfassung

Das Urteil des BGH I ZR 67/23 klärt, dass Drohnenaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken nicht der Panoramafreiheit unterfallen und daher eine Einwilligung des Urhebers erforderlich ist.

Dieser Beitrag hat 4 Kommentare

  1. Grützner

    Ein wirklich interessantes Urteil. Im Bereich der Drohnenanwendung für Fotos und Videos und deren anschließende Publikation im Netz oder Print trifft man doch immer wieder auf sehr „oberflächliche“ Rechtsauffassungen der Autoren.

    Was wurde denn von dem Verlag veröffentlicht, was in der Öffentlichkeit urheberrechtlich geschützt war? Wurden da Kunstwerke im Open Air erfasst und die Fotos später gedruckt?

    1. jens haensch

      Aus dem Tatbestand des Urteils:
      Die Bekl. betreibt einen Buchverlag und veröffentlicht dort vorwiegend Freizeitführer, Sachbücher, Bildbände und Kalender. Im Jahr 2010 veröffentlichte sie das von Wolfgang Berke verfasste Buch „Über alle Berge – Der definitive Haldenführer Ruhrgebiet“. Das Buch enthält mittels einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen der Installationen „Sonnenuhr mit Geokreuz“ des Künstlers Jan Bormann, „Nachtzeichen“ des Künstlers Klaus Noculak, „Himmelstreppe“ des Künstlers Herman Prigann und „Tetraeder“ des Künstlers Wolfgang Christ. Im Jahr 2016 veröffentlichte die Bekl. das vom selben Autor verfasste Buch „Über alle Berge – Haldenführer Ruhrgebiet 2.0“. Das Buch enthält Luftbildaufnahmen der vorgenannten Installationen sowie darüber hinaus der Installationen „Landmarke Geleucht“ des Künstlers Otto Piene und „Spurwerkturm“ des Künstlers Jan Bormann, die sämtlich mittels einer Drohne gefertigt wurden.

      1. Grützner

        Danke für die Aufklärung. Wie vermutet, Kunstwerke aus der Luft aufgenommen und dann publiziert. Da entstehen mehrere allgemeine Fragen, die hier nicht unbedingt beantwortet werden müssen.
        Was ist, wenn ich diese Werke gleichfalls mit Drohen aufnehme, aber nur in einem privaten Blog veröffentliche (ohne Gewinnerzielungsabsicht)?
        Muss man in jedem Fall, auch wenn das Gelände frei zugängig ist (die Halden sind es wohl), nach einem Eigentümer / Aussteller / Verwalter suchen und nach der Aufnahme- und Vermarktungsmöglichkeit fragen?

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