Alter Mann mit Krückstock setzt sich an Schreibtisch und wird dabei von Sohn assistiert

Die „Väter-Rentenfalle“ im Wechselmodell: Warum moderne Erziehung im Alter oft nicht belohnt wird

Immer mehr Eltern entscheiden sich nach einer Trennung für das Wechselmodell. Die Erziehung wird zu gleichen Teilen geschultert – eine faire Lösung, so scheint es. Doch während der Alltag partnerschaftlich geteilt wird, schlägt im Hintergrund eine bürokratische Falle zu, die viele engagierte Väter erst beim Rentenantritt bemerken: Die Kindererziehungszeiten landen fast automatisch auf dem Konto der Mutter.

Die gesetzliche Vermutung: Alles für die Mutter

Das Gesetz ist in dieser Frage eindeutig, aber vielen unbekannt. Kindererziehungszeiten werden in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich einem Elternteil zugeordnet. Können sich gemeinsam erziehende Eltern nicht auf eine Zuordnung einigen oder lassen sich keine überwiegenden Erziehungsanteile feststellen, greift die gesetzliche Auffangregelung des § 56 Abs. 2 SGB VI.

In diesen Fällen werden die wertvollen Rentenpunkte – auch bei einem 50/50-Wechselmodell – der Mutter zugeordnet. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat dies in einem aktuellen Urteil erneut bestätigt: Selbst wenn Väter sich voll engagieren, bleibt es bei dieser Zuordnung, solange keine rechtzeitige Erklärung der Eltern vorliegt.

Die Frist-Falle: Zu spät ist zu spät

Der gefährlichste Aspekt für Väter ist die Zeit. Viele gehen davon aus, dass sie die Aufteilung der Erziehungszeiten noch im Rahmen der Scheidung oder bei Rentenbeginn klären können. Das ist ein fataler Irrtum.

Eine gemeinsame Erklärung über die Zuordnung kann maximal zwei Monate rückwirkend abgegeben werden. Wer also erst nach Jahren (etwa nach einer Trennung) feststellt, dass alle Punkte bei der Mutter gelandet sind, kann für die Vergangenheit rechtlich nichts mehr korrigieren. Die Rentenanwartschaften für die frühen Kindheitsjahre sind für das Konto des Vaters dann unwiederbringlich verloren.

Gerichte sehen keine Diskriminierung

Obwohl Väter dies oft als „Rentenfalle“ empfinden, halten die Gerichte an dieser Praxis fest. Das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 29.01.2026 – L 10 R 139/25) stellte klar, dass diese Bevorzugung der Mütter verfassungsgemäß ist. Sie dient dazu, die immer noch bestehenden statistischen Nachteile von Frauen auf dem Arbeitsmarkt auszugleichen. Dass dies im individuellen Einzelfall eines perfekt gelebten Wechselmodells unbillig wirken mag, ändert an der Rechtmäßigkeit nichts.

Mein Rat als Anwalt: Werden Sie sofort aktiv!

Um nicht leer auszugehen, müssen Väter bereits während der Erziehungszeit handeln:

  • Geben Sie umgehend eine „übereinstimmende Erklärung“ beim Rentenversicherungsträger ab.
  • Diese Erklärung kann die Zeiten sogar monatsweise aufteilen.
  • Verlassen Sie sich nicht auf eine spätere Beratung durch Ämter – ein Versäumnis wird dem Rententräger nicht zugerechnet.

Sichern Sie Ihre Altersvorsorge rechtzeitig. Eine spätere Korrektur ist fast immer ausgeschlossen.

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