Elektronische Aktenführung bei Behörden – und ihre Probleme

Wie muss eine elektronische Akte beschaffen sein? Jedenfalls für den Geltungsbereich der öffentlichen Verwaltung gem. § 7des E-Government-Gesetz erklärt es uns das VG Wiesbaden (VG Wiesbaden, Urteil vom 28.02.2014, 6 K 152/14.WI.A):

Nach § 7 des E-Government-Gesetz – welches auf die Beklagte Anwendung findet – müssen elektronische Dokumente bildlich und inhaltlich mit dem Papierdokument übereinstimmen. Dies setzt voraus, dass nicht nur ein optischer identischer Inhalt gewährleistet wird, sondern der Inhalt des Ursprungsdokumentes, welches eingescannt wurde, sowohl in der Bildwiedergabe, als auch der textlichen Darstellung so wiedergegeben wird, dass das Dokument, soweit die elektronische Akte herangezogen wird, die gleiche optische Klarheit und Lesbarkeit bietet wie das Original. Dies setzt wiederum voraus, dass farbige Dokumente ebenfalls farbig eingescannt und auch farbig ausgedruckt werden. Dies setzt ferner voraus, dass die Stärke der Verpixelung des Dokuments so hoch ist, dass ein Qualitätsverlust des Dokumentes gegenüber dem in Papierform vorliegenden Ausgangselement in keinster Weise eintritt.

Hinzu kommt, dass beim Scannen die jeweils für den Scanvorgang verantwortliche Person qualifiziert signiert (vgl. § 7 SigG) zu bescheinigen hat, dass das eingescannte elektronische Dokument mit dem Original voll umfänglich tatsächlich übereinstimmt. Nur so ist es möglich – abgesehen von Urteilsfälschungen, welche nur im Original überprüft werden können oder anderen entsprechenden Dokumenten, bei denen es auf die Echtheit ankommt -, dass das Gericht die vorgelegten Unterlagen in der gleichen Qualität erhält, wie die Unterlagen bei den Einzelentscheidern vorgelegen haben.

Dabei wird an heftiger Kritik an der Behörde nicht gespart:

Das Gericht gestattet sich insoweit zum wiederholten Male den Hinweis, dass der bisherige Einscanprozess des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mehr als dürftig ist. So erfolgten bereits Täuschungshandlungen (türkische Noten mit rotem Stempel wurden eingescannt, wobei rot nicht erfasst wurde und damit der Stempel im Abdruck nicht enthalten war; vorgelegte Farbbilder mit vermeintlichen Folterspuren wurden so eingescannt, dass diese im schwarz-weiß-Ausdruck absolut unleserlich und die Darstellungen nicht erkennbar waren; Asylantragschriften wurden mit Seite 1 und 4 eingescannt, die Gründe jedoch nicht; die Liste lässt sich beliebig fortsetzen). Hinzu kommt, dass das Gericht nicht festzustellen vermag, ob die von der Beklagten eingesetzten Scanner BSI-zertifiziert sind und damit ebenfalls bereits von Anfang an sichergestellt ist, dass der Scanprozess eine Veränderung gegenüber dem Original ausschließt.

Auch ansonsten offenbar die Entscheidung eine rechtsstaatlich äußerst bedenkliche Handhabung von Asylverfahren durch die zuständigen Behörden, die Versuche der Beeinflussung der dafür zuständigen Gerichte und den Kampf der Richter um Einzelfallgerechtigkeit und ihre richterliche Unabhängigkeit in klaren, deutlichen Worten.

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