Sonstige Exekution!

Ich halte mal wieder ein österreichisches Urteil in der Hand und finde die dortige Zwangsvollstreckungsandrohung schön:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei … zu Händen des Klagevertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Darf ich eigentlich auch meine deutsche Vollstreckungsandrohung entsprechend umformulieren und statt der Zwangsvollstreckung die „sonstige Exekution“ (= offizielle österreichische Bezeichnung für Zwangsvollstreckung) androhen? Das klingt irgendwie beeindruckender.

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