Bumerang in einer Steppe, im Hintergrund unscharm die Krone eines Baumes

Streitige Stundenhonorarabrechnung des Anwalts

Mandant hat einige offene Fragen mit dem Finanzamt und beauftragt einen Fachanwalt für Steuerrecht, ihn zu vertreten, Akteneinsicht zu nehmen und ggf. vor dem Finanzgericht gegen den Bescheid des Finanzamtes zu klagen. Er unterzeichnet eine Vollmacht, sonst nichts weiter.

Anwalt reicht Klage ein und rechnet gegenüber dem Mandanten rund 2.400 Euro für seine Arbeit ab, ausgehend von einer Stundenhonorarvereinbarung von 250 Euro/h.

Neben vielen anderen kleineren Fragen die entscheidende Frage: darf er das?

Nein, sagt das AG Kamenz und verweist (meiner Argumentation folgend) auf § 3a RVG. Danach muss eine von der gesetzliche Vergütung abweichende Vereinbarung in Textform erfolgen und darf nicht in einer Vollmacht enthalten sein. Ergo kann der Anwalt maximal die gesetzliche Vergütung nach RVG beanspruchen, das sind hier rund 475 Euro – darauf haben wir uns heute verglichen. Da der gegnerische Anwalt 80% der Prozesskosten zu tragen hat und natürlich für den Prozess eigene Aufwendungen hatte, hat er von diesem Geld aber nichts, sondern muss meinen Mandanten Prozesskosten von rund 800 Euro erstatten.

Der Prozess war für den Kollegen dann offensichtlich ein Eigentor mit Anlauf.

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