Das auch grundgesetzlich geschützte (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) Umgangsrecht des Elternteils mit dem Kind kann sehr weit gehen. Ein Ausschluss des Umgangsrechts kommt nur als ultima ratio in Betracht, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht, einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen (BVerfG FamRZ 2008, 856).
Eine solche ultima ratio sah das OLG Köln (Beschluss vom 13.03.2025 – 10 UF 92/24). Der Vater hatte im Mai 2023 seine Frau und Mutter seiner drei Kinder, die sich von ihm getrennt hatte, ermordet. Aus der Untersuchungshaft begehrte er nun – nachdem das Umgangsrecht bereits für ein Jahr ausgeschlossen worden war – Umgang mit seinen Kindern, die inzwischen in einer Pflegefamilie leben.
Das OLG schloss den Umgang jedoch nach umfangreichen Anhörungen für weitere dreieinhalb Jahre aus.
Der Vater streite die Gewalt ab oder bagatellisiere sie. Zwar bereue er die Tötung der Mutter, sehe aber weder die Folgen der häuslichen Gewalt für die Kinder ein noch zeige er Verständnis für deren Situation. Der Familiensenat verweist insbesondere auf Art. 31 Abs. 1 der Istanbul-Konvention. Danach setzt ein Umgang des gewalttätigen Elternteils mit seinen Kindern voraus, dass es diesen die emotionale Sicherheit vermittle, die durch die miterlebte Gewalt verloren gegangen sei. Wer Gewalt wie hier der Vater bagatellisiert, kann den Kindern jedoch nicht die notwendige Sicherheit vermitteln.