Fax Machine

Abgesang auf das Faxgerät

In den „guten alten Zeiten“ konnte man Schreiben und Schriftsätze an Behörden und Gerichte per Fax übermitteln und hatte den Vorteil des „OK-Vermerks“, also den Nachweis, dass das Fax angekommen war. Das machte das Faxgerät zu einer Art schnellem „Einschreiben light“, gerade auch für die Übertragung fristgebundener Schriftsätze an das Gericht.

Doch mit der Technik hat sich das ziemlich grundlegend geändert.

Bereits 2016 stellten der BGH (BGH, Beschluss vom 12.4.2016 – VI ZB 7/15) und 2017 das BVerwG (BVerwG (2. Senat), Beschluss vom 14.06.2017 – 2 B 57.16) fest, dass der „Ok-Vermerk“ keinen Anscheinsbeweis für den ordnungsgemäßen Zugang des Fax begründet.

Nun scheint ausgerechnet der Datenschutz dem Faxgerät den Garaus zu machen. Im aktuellen 2. Jahresbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz Bremen heißt es:

Galt ein Telefax noch vor einigen Jahren als relativ sichere Methode um auch sensible personenbezogene Daten zu übertragen, so hat sich diese Situation grundlegend geändert: Sowohl bei den Endgeräten als auch den Transportwegen gab es weitreichende Änderungen. Bisher wurden beim Versand von Faxen exklusive Ende-zu-Ende-Telefonleitungen genutzt. Technische Änderungen in den Telefonnetzen sorgen jetzt dafür, dass keine exklusiven Leitungen mehr genutzt werden, sondern die Daten paketweise in Netzen transportiert werden, die auf Internet-Technologie beruhen.

Zudem kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass an der Gegenstelle der Faxübertragung auch ein reales Fax-Gerät existiert. Meist werden Systeme genutzt, die ankommende Faxe automatisiert in eine E-Mail umwandeln und diese dann an bestimmte E-Mail-Postfächer weiterleiten.

Aufgrund dieser Umstände hat ein Fax hinsichtlich der Vertraulichkeit das gleiche Sicherheitsniveau wie eine unverschlüsselte E-Mail (welche oftmals mit der offen einsehbaren Postkarte verglichen wird). Fax-Dienste enthalten keinerlei Sicherungsmaßnahmen um die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten. Sie sind daher in der Regel nicht für die Übertragung personenbezogener Daten geeignet.

Für die Übertragung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung ist die Nutzung von Fax-Diensten unzulässig.

Für den Versand personenbezogener Daten müssen daher alternative, sichere und damit geeignete Verfahren, wie etwa Ende-zu-Ende verschlüsselte E-Mails oder – im Zweifel – auch die herkömmliche Post genutzt werden.

Zwar handelt es sich dabei zunächst einmal nur um eine rechtliche Meinung eines Datenschutzbeauftragten, keine verbindliche Entscheidung. Aus technischer Sicht scheint diese Meinung aber durchaus nachvollziehbar zu sein.

Da trifft es sich doch hervorragend, das der vorgeschlagene sichere Übermittlungsweg für Anwälte und Gerichte – das beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) justament zu dem Zeitpunkt ausfällt, wo es bislang am dringlichsten gebracht wird: zu Beginn der Corona-Krise. (Ausfall und eingeschränkte Erreichbar seit 16.03.)

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