Wer kennt es nicht: in der Rechnung vom Online-Shop steht mehr oder weniger groß und nett formuliert die Bitte, den Service des Shops zu bewerten.
Der BGH (Urt. v. 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17) hat diese Praxis nun als unzulässige Werbung angesehen:
1. Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.
2. Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt.
3. Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem – wie es die Vorschrift des § 7 Abs. 3 UWG verlangt – die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. Ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig.
Auch die Bitte um eine Bewertung stelle eine Werbemaßnahme des Unternehmens dar und sei ohne explizite Einwilligung des Kunden eine unerwünschte Kontaktaufnahme und damit ein „Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht“.
Nach dieser Entscheidung dürfte das Thema sehr bald für Abmahnungen und Unterlassungsklagen sorgen.