chatGPT3

ChatGPT im juristischen Einsatz

Alle Welt berichtet über die Wunderdinge, die der neue KI-Chatbot ChatGPT vollbringt. Hausaufgaben bis zum Gymnasium, ja selbst wissenschaftliche Arbeiten soll er erstellen können, programmieren und in anderen Programmen Sicherheitslücken finden sowieso. Nun, jedenfalls die Juristen werden durch ChatGPT nicht so schnell überflüssig:  

„Regenerate Response“ bringt dann folgendes Zutage:

Das ist natürlich – wenn auch schön formuliert – Quatsch. § 164 Abs. 2 BGB ist eine zugegeben sehr abstrakt klingende Vorschrift des Vertretungsrechtes:

Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

Was ChatGPT hier meint und aus welchen Quellen er dieses „Wissen“ schöpft, ist nicht so ganz klar. Im zweiten Fall ist ersichtlich § 119 BGB gemeint.

Um meinen Berufsstand muss ich mir angesichts solcher KI im Moment wohl noch keine Sorgen machen

Dieser Beitrag hat einen Kommentar

  1. Nico

    Die KI lernt sicherlich schnell. Beim nächsten Mal könnte sie auf diese Frage vielleicht schon antworten: „Bitte haben Sie etwas Geduld, damit ich die Sach- und Rechtslage prüfen kann.“ – währenddessen installiert er Schadsoftware, manipuliert die Steuerunterlagen, ruft die Polizei und wartet anschieben geduldig auf die Rückmeldung der Festnahme des Fragesteller und der Beschlagnahme seiner Hardware. Zwar weiß die KI dann immer noch nicht um die Bedeutung von 164 II, aber der eine lästige Typ, der ein drittes Mal danach gefragt hat, wird dies künftig unterlassen…

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