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Digitalisierung made in Germany

Bei Einreichen eines Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei Gericht müssen die mit zu vollstreckenden bisherigen Vollstreckungskosten nachgewiesen werden. Diese Nachweise werden nach Erlass des PfÜB zurückgegeben.

Der Anwalt darf nur noch elektronisch über das beA („besonderes elektronisches Anwaltspostfach“) mit dem Gericht kommunizieren, also auch Anträge auf Erlass eines PfÜB nur noch elektronisch einreichen.

Das Amtsgericht druckt die elektronisch erhaltenen Nachweise bisheriger Vollstreckungskosten aus und reicht sie nach Erlass des PfÜB an den Anwalt zurück.

Der Anwalt entsorgt diese Kopien, weil er ja alles elektronisch hat und nur so verwenden darf.

Keine Pointe.

 

Dieser Beitrag hat 2 Kommentare

  1. Grützner

    Da wurde vorher wahrscheinlich ein externes Büro mit einer Kostenstudie beauftragt. Inhalt der Fragestellung: Was ist günstiger, die Briefmarke für den Versand der unnützen Papiere zu den Anwälten und diese auf deren Kosten vernichten lassen oder die Energiekosten zum Schreddern im eigenen Haus. Offensichtlich hat die Briefmarke gewonnen.

  2. Jens Hänsch

    Ich vermute eher das erste Grundgesetz der Verwaltung: „Das haben wir schon immer so gemacht.“

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