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FamR: Verknüpfung von Umgang mit Kindern und Zahlung ist sittenwidrig

Der BGH (Beschluss vom 31.01.2024 – XII ZB 385/23) hat entschieden, dass eine Verknüpfung von Umgangsgewährung und Zahlung von Zugewinnausgleich jedenfalls dann sittenwidrig ist, wenn durch das Gericht keine angemessene Kindswohlprüfung erfolgt.

Eine peruanische Frau und ein deutscher Mann heirateten 2002 in Deutschland, aus der Ehe sind 2 Kinder hervorgegangen. 2011 zog die Mutter mit den beiden Kindern mit Einverständnis des Vaters wieder nach Peru. 2017 wurde die Ehe geschieden. 2021 verlangte die Ehefrau Zugewinnausgleich von ihrem Ex-Mann. Vor Gericht wurde dann ein Vergleich geschlossen, der folgende Regelung enthält:

Die jährliche Rate ist jeweils erst dann fällig, wenn die gemeinsamen Kinder der Beteiligten S und M drei Wochen Umgang mit dem Vater in Deutschland gehabt haben.

Das wollte der BGH nicht hinnehmen:

Das ändert aber nichts an der Beurteilung, dass die Verknüpfung von Vermögensbelangen der Eltern und dem persönlichen Umgang mit dem Kind aus dem Blickwinkel des Kindeswohls grundsätzlich immer bedenklich erscheinen muss, weil sie die Gefahr mit sich bringt, dass Gewährung und Ausgestaltung des Umgangs maßgeblich von den wirtschaftlichen Interessen der Eltern bestimmt werden und das Kind auf diese Weise zum Objekt eines Handels gemacht und besonderen Loyalitätskonflikten ausgesetzt wird. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die in Ziffern 2 und 3 des gerichtlichen Vergleichs enthaltenen Regelungen über die Fälligkeit der Ratenzahlungen auf den Zugewinnausgleich jedenfalls deshalb als sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB , weil sie dazu bestimmt sind, die darin enthaltene Regelung zum jährlichen Umgang der gemeinsamen Kinder mit dem Antragsgegner in Deutschland unter Ausschluss einer gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des Kindeswohls erzwingbar zu machen.

Es kommt darauf aber nicht an. Entscheidend ist allein, dass die Verknüpfung erkennbar die Ausübung wirtschaftlichen Drucks auf die Antragstellerin bezweckt, die zwischen den Eltern getroffene Umgangsvereinbarung einzuhalten. Damit hat die Klausel in ihrer Wirkung einen vertragsstrafenähnlichen Charakter, …

Quelle: IWW
Foto von John McArthur auf Unsplash

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