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Früher war mehr Lametta

„Früher war mehr Lametta!“ – wer kennt ihn nicht, den Ausspruch von Opa Hoppenstedt aus Loriots Weichnachs-Sketch „Weihnachten bei Hoppenstedts“. Die Alleinerbin von Loriot alias Bernhard-Viktor Christoph-Carl von Bülow wollte nun einem T-Shirt-Hersteller die Nutzung dieses Spruches untersagen, reklamierte ein Urheberrecht von Loriot an diesem Spruch und begehrte einstweiligen Rechtsschutz.

Wie das OLG München pünktlich zu Weihnachten mitteilte, wurde ein entsprechender Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zunächst vom LG München zurückgewiesen, das OLG München bestätigte schon im August 2019 diese Zurückweisung:

Dem kurzen Satz „Früher war mehr Lametta“ fehlt … bei der maßgeblichen isolierten Betrachtung die hinreichende Schöpfungshöhe für einen Schutz nach § 2 UrhG: Seine Besonderheit und Originalität erfahre dieser Satz durch die Einbettung in den Loriot-Sketch „Weihnachten bei Hoppenstedts“ und die Situationskomik. Blende man aber die Einbettung in den Sketch und auch den Umstand aus, dass Sketch samt „Früher war mehr Lametta“ von dem fraglos bekannten und bedeutenden Künstler Loriot stamme, handele es sich um einen eher alltäglichen und belanglosen Satz, der entweder schlicht zum Aus-druck bringe, dass früher mehr Lametta benutzt wurde, oder – unter Verwendung des Wortes „Lametta“ als Metapher – dass früher mehr Schmuck, Glanz, festliche Stimmung oder Ähnliches war. Selbst in der zweiten Deutungsmöglichkeit genüge die Verwendung einer einfachen Metapher im Anschluss an die alltägliche und gängige Eingangswortfolge „Früher war mehr“ nicht, um hier eine Originalität oder Individualität anzunehmen, welche übliche und alltägliche Ausdrucksformen deutlich überrage.

Damit ist das Verfahren aber noch nicht zwingend beendet. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nimmt das Gericht nur eine vorläufige Wertung vor. Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, ihren behaupteten Anspruch in einem normalen Verfahren geltend zu machen. Bei LG München und OLG München dürfte sie dabei nicht auf eine andere Entscheidung hoffen, möglicherweise aber beim BGH. Die hier entscheidende Frage der so genannten „Schöpfungshöhe“ kann sehr unterschiedlich beurteilt werden.

In diesem Sinne: Früher war mehr Rechtssicherheit!
(nicht wirklich)

 

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