Das LG Saarbrücken hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Formulierung im Online-Angebotsportal eines Inkassoanbieters
Für Sie ist daher unsere Tätigkeit – sofern die Forderung erfolgreich beigetrieben wird – kostenneutral.
bedeutet, dass die Leistung kostenlos für den Auftraggeber ist. Nach sprachlicher Differenzierung zwischen „kostenlos“ und „kostenneutral“ urteilt das Gericht:
Es wäre – auch aus der Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten Laien – lebensfremd und im Geschäftsleben vollkommen unüblich, wenn ein Inkassodienstleister seine Leistungen gratis anbieten würde.