Bundesverfassungsgericht_IMGP1634

Sächsische Verhältnisse der Zwangsvollstreckung

Hier hatte ich darüber berichtet, dass die Polizei Dippoldiswalde regelmäßig die Unterstützung der Gerichtsvollzieher bei der Verhaftung von Schuldnern verweigert und diese daher scheitert.

Natürlich ist diese Sache weitergegangen.

Das AG Dippoldiswalde kannte das Problem, sah sich aber unfähig, es zu lösen:

Gerichtsbekannt ist darüber hinaus, dass die Polizei im Gerichtsbezirk keine Amtshilfe leistet für Überführungsfahren des verhafteten Schuldners von dessen Wohnung in die Justizvollzugsanstalt. Diese Thematik war bereits Gegenstand von Besprechungen der Gerichtsleitung mit dem hiesigen Polizeirevier.

Schulterzucken als.

Das Sächsische Justizministerium teilte mit, man werde die Sache mit dem Innenministerium klären. Wann? Völlig offen.

Das LG Dresden bestätigte die Entscheidung des AG Dippoldiswalde, nachdem bei Polizei und Justizministerium rückgefragt wurde. Kritik an der Verfahrensweise konnte sich der Richter aber nicht ersparen:

Es ist nicht damit zu rechnen, dass die Verwaltungspraxis im Freistaat Sachsen hierzu in absehbarer zeit vereinheitlicht wird und eine Änderung der Polizeipraxis in absehbarer Zeit im Amtsgerichtsbezirk Dioppoldiswalde verändert werden wird.

Offensichtlich genießt die Prüfung dieser Frage bei den beteiligten Ministerien keine hohe Priorität; ob es jemals und wenn ja, wann zu einer Abstimmung des SMJusDEG und des SMI zu dieser Frage kommen wird, ist offen.

Nun müssen wir sehen, ob das BVerfG eine Meinung zu dieser Problematik hat und den grundrechtlichen Justizgewährungsanspruch verletzt sieht.

(Bild von Rainer Lück 1RL.de – Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0 de, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=51816206)

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