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Sugar-Daddy und der Zeugnisanspruch

Das LAG Hamm (Urt. v. 06.06.2019, Az. 17 Sa 46/19) hatte sich mit einem interessanten Fall zu beschäftigen:

Ein Bochumer Unternehmer muss einer 35-jährigen Frau, die er über mehrere Monate pauschal für Sex bezahlte, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilen. Außerdem muss der Sugar-Daddy der dreifachen Mutter eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 320 Euro zahlen.

Dort vereinbarten sie, dass die Frau ihn zweimal wöchentlich zu Hause zu einvernehmlichem Sex aufsuchen soll. Zudem solle sie ihn sporadisch zu gemeinsamen Abendessen mit Freunden sowie zwei- bis dreimal jährlich zu einem Kurzurlaub begleiten. Der Mann gab vor Gericht an, dass es noch am selben Abend zum Geschlechtsverkehr kam, der aber wegen einer Armverletzung der Frau nach kurzer Zeit wieder abgebrochen werden musste.

Kurze Zeit später schlossen die beiden einen Arbeitsvertrag, nach dem die Frau als teilzeitbeschäftigte Hauswirtschafterin mit den Aufgaben Putzen, Wäschewaschen, Bügeln, Einkauf, Kochen und für sonstige haushaltsübliche Verrichtungen eingestellt wurde. Vereinbart wurde eine monatliche Bruttovergütung von 460 Euro sowie ein Urlaubsanspruch von 25 Tagen jährlich.

Die Erwartungen des Mannes wurden allerdings nicht erfüllt. So sei es lediglich zu zwei bis drei sexuellen Handlungen im Monat gekommen, wie er vor Gericht behauptete. Schließlich habe die Frau ihm Ende Januar 2018 mitgeteilt, eine sexuelle Beziehung abzulehnen. Noch am selben Tag kündigte er das Hauswirtschaftsverhältnis zum 28. Februar 2018 und stellte die Frau ab diesem Zeitpunkt von der Arbeitsleistung frei. Auf deren Klage hin verurteilte das Arbeitsgericht Bochum den Mann zur Zahlung von 460 Euro für den Monat Februar, einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 320 Euro sowie zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.

Die Begründung, warum für Februar 2018 kein „Gehalt“ zu zahlen, kann nur einem Juristen einfallen:

So habe die Frau keinen Anspruch auf die Zahlung des Entgelts für Februar 2018. Der Arbeitsvertrag stelle nämlich nur ein bloßes Scheingeschäft dar, so die Hammer Richter zur Begründung. Das eigentliche und dadurch verdeckte Geschäft – sexuelle Dienstleistungen gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts zu leisten – ist nach Auffassung des LAG zwar nicht sittenwidrig und damit grundsätzlich nicht nichtig. Der Mann, so das LAG, habe sich für den Zeitraum Februar 2018 aber nicht im Annahmeverzug befunden. Zum einen fehle es an einer Leistungspflicht zur Erbringung sexueller Dienstleistungen. Zum anderen „fehlte es [der Frau] an der Leistungsbereitschaft, sollte entgegen der Auffassung der Kammer ein Arbeitsverhältnis über hauswirtschaftliche Leistungen begründet sein“, heißt es in dem Urteil.

Die Quintessenz des Gerichtes:

Denn auch Prostitution könne im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausgeübt werden, so das Gericht.

Bleibt die Frage offen, wie ein qualifiziertes Zeugnis für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit aussieht und ob die Frau das wirklich bei der nächsten Bewerbung vorlegen will.

Quelle: LTO

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