Der BGH hat (mal wieder) entschieden, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes auch in einfachen Inkassofällen sinnvoll und damit vom Schuldner in vollem Umfang zu bezahlen ist (BGH, Urteil vom 17.09.2015 – IX ZR 280/14). Dabei ist auch eine 1,3 Gebühr für die anwaltliche Tätigkeit angemessen:
Zur Beitreibung einer solchen Forderung ist dann regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig (…). Das seinerseits Erforderliche tut der Gläubiger dadurch, dass er den Schuldner in Verzug setzt. Eine weitere Verzögerung der Erfüllung seiner Forderung muss er nicht hinnehmen. Vielmehr kann er seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eines Rechtsanwalts Nachdruck verleihen.
Der BGH geht dann weiter davon aus, dass der Mandant nicht wissen kann, welches weitere Vorgehen – auch unter Beachtung der entstehenden anwaltlichen Gebühren – im konkreten Fall zweckmäßig ist. Er muss sich hinsichtlich des zweckmäßigsten Vorgehens vom Anwalt beraten lassen. Diese Beratung wiederum wird nicht von den übrigen, nachfolgend durch die beratungsgemäße Tätigkeit entstehenden Gebühren gedeckt, sondern löst eigenständig eine Geschäftsgebühr von 1,3 aus – die deckungsgleich ist mit der im außergerichtlichen Inkassoverfahren entstehenden Gebühr.
Erfolgt etwa die Zweckmäßigkeitsberatung zunächst unter dem Gesichtspunkt einer außergerichtlichen Vertretung, stellt sich dabei aber heraus, dass eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vorliegt und eine außergerichtliche Geltendmachung durch den Rechtsanwalt nicht zweckmäßig erscheint, kann der Rechtsanwalt von dem Gläubiger neben den Gebühren für das ratsame gerichtliche Vorgehen nicht auch eine solche für die außergerichtliche Vertretung verlangen.