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Corona: Gutscheinlösung für Freizeitveranstaltungen

Der Bundestag hat einen Entwurf des „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsrecht“ vorgelegt.

Hat jemand vor dem 08.03.2020 eine Eintrittskarte für eine Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung erworben und kann diese Veranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden, müsste der Veranstalter eigentlich den kompletten gezahlten Preis zurückzahlen. Da aber die Veranstalter im Moment aufgrund der Schließung keinerlei Einnahmen haben, würde sie diese Rückzahlungspflicht in schwere Liquiditätsprobleme bis hin zur Insolvenz bringen.

Daher wird eine Gutscheinlösung zugelassen: anstelle der Rückzahlung kann der Veranstalter einen Gutschein (für künftige Veranstaltungen) erteilen.

Wird der Gutschein allerdings bis 31.12.2021 nicht eingelöst oder ist sonst für den Kunden nicht zumutbar, kann der Gutscheininhaber die vollständige Auszahlung verlangen.

Praktisch gewähren die Kunden damit dem Veranstalter einen unverzinsten Zwangskredit bis Ende 2021.

Dieser Beitrag hat einen Kommentar

  1. M.E.

    Es stellt sich eigentlich die Frage, warum die alten Römer den Grundsatz „Pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhalten) definiert hatten und unsere Politiker nun meinen, man kann rückwirkend das Bürgerliche Gesetzbuch einfach mal ändern? Warum schaffen wir nicht gleich einfach das BGB ab?
    Sicherlich ist das eine spezielle Situation – aber dann lieber jetzt eine Bereinigung als eine 2-Jahres-Hängepartie. Vor allen Dingen ist das Vertrauen ohnehin weg -wer wird denn ohne Sicherheit noch buchen?

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