Der Zugang der Kündigung

Zu den zivilrechtlichen Grundlagen, die ein Jurastudent im 1. Semester lernt, gehört § 130 BGB: eine Willenserklärung unter Abwesenden wird wirksam, wenn sie dem Erklärungsempfänger zugeht. Praktisch relevant ist das immer wieder bei Kündigungen, die nur innerhalb gewisser Fristen möglich sind (z.B. im Mietvertrag: „spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats“ – § 573c BGB). Der Erklärende muss also beweisen, dass die Kündigungserklärung so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass er Kenntnis nehmen konnte.

Auch wenn das eigentlich einleuchtend und allgemein bekannt ist, ist es irgendwie auch noch nachvollziehbar, wenn der (nicht anwaltlich vertretene) Beklagte dann eines Tages weinend vor Gericht sitzt und beteuert: Ich habe die Kündigung doch aber abgeschickt! (so mir letzte Woche geschehen).

Skurrile Züge nimmt es aber an, wenn ein Anwalt Dr. jur. mir schreibt, die Forderung werde abgelehnt, schließlich habe sein Mandant die Kündigung rechtzeitig abgesandt.

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