eheliche Pflichten

Weil ich gerade einmal wieder bei einer anderen Recherche darüber gestolpert bin:

BGH NJW 1967, 1078:

Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, daß sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen läßt. Wenn es ihr infolge ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen, zu denen die Unwissenheit der Eheleute gehören kann, versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen. Denn erfahrungsgemäß vermag sich der Partner, der im ehelichen Verkehr seine natürliche und legitime Befriedigung sucht, auf die Dauer kaum jemals mit der bloßen Triebstillung zu begnügen, ohne davon berührt zu werden, was der andere dabei empfindet.

Ob eine solche allein auf die eigene Befriedigung ausgehende Haltung überhaupt eine tragfähige Grundlage für eine dauerhafte menschliche Verbindung der Ehegatten abgeben kann, ist hier nicht zu erörtern. Denn in der normalen Ehe sucht und findet der Ehegatte die eigene Befriedigung in der Hingabe und in der Befriedigung des anderen. Wird dies nicht erreicht, so ist das eheliche Verhältnis häufig bereits dadurch schwer gefährdet. Seine Grundlage wird aber in aller Regel vollends zerstört, wenn der innerlich nicht beteiligte Ehegatte den anderen durch eine zynische Behandlung des Geschlechtsverkehrs vor sich selbst erniedrigt, indem er ihm unverhüllt zumutet, seinen Partner als bloßes Objekt seiner Triebe zu gebrauchen.

Deshalb muß der Partner, dem es nicht gelingt, Befriedigung im Verkehr zu finden, aber auch nicht, die Gewährung des Beischlafs als ein Opfer zu bejahen, das er den legitimen Wünschen des anderen um der Erhaltung der seelischen Gemeinschaft willen bringt, jedenfalls darauf verzichten, seine persönlichen Gefühle in verletzender Form auszusprechen. Eine Behandlung, die die eigene Beteiligung mit der Teilnahme der Dirne gleichsetzt, ist geeignet, den Ehepartner zu demütigen und die eheliche Gemeinschaft, zu deren Vollzug in der Regel die ständige Wiederholung der geschlechtlichen Vereinigung gehört, an ihrer Wurzel zu untergraben.

Es ist deswegen rechtlich verfehlt, die der Beklagten unterstellten Äußerungen als Taktlosigkeiten, Ungehörigkeiten und Kränkungen zu werten, denen die fortgesetzte Bereitschaft zum weiteren Verkehr gegenüberstehe. Sie berühren die Grundlagen des ehelichen Einverständnisses und können zu einer entscheidenden Ursache für das Scheitern der Ehe geworden sein.

Der aktuelle Kommentar meint dazu:

Unstreitig ist ferner, dass Eheleute rechtlich nicht gehindert sind, zeitweilige oder dauernde geschlechtliche Enthaltsamkeit zu vereinbaren. Besteht keine solche Vereinbarung und stehen auch keine Rücksichtnahme gebietenden Gründe, etwa gesundheitlicher Art, entgegen, kann ein Ehegatte vom anderen aber Vollzug der Geschlechtsgemeinschaft erwarten. Einseitige Verweigerung des Geschlechtsverkehrs ist dann eine eheliche Pflichtverletzung, die uU unterhaltsrechtlich bedeutsam werden könnte (§ 1579 Nr. 8).

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