Aus einem Urteil des AG Dippoldiswalde:
Der Kläger ist nicht verpflichtet, die gerichtlichen Arbeitsabläufe zu kontrollieren und auf Beschleunigung hinzuwirken.
In der Sache ging es um die Frage, ob eine Forderung verjährt ist oder ob die Verjährung gehemmt war. Die Anspruchsbegründung ging bei Gericht am 09.07.2012 ein und wurde dem Beklagten am 08.04.2014 zugestellt. (Zur Ehrenrettung des Gerichts: die Anspruchsbegründung musste ins Tschechische übersetzt und nach Tschechien zugestellt werden.)
Bereits durch den Mahnbescheid war die Verjährung des Anspruches gehemmt. Die Hemmung hätte nur dann geendet, wenn der Kläger das Verfahren nicht weiter betrieben hätte. Hier hatte aber der Kläger alle Fristen eingehalten, das Gericht hat sich zu lange Zeit genommen. Das Versäumnis des Gerichts kann aber nicht dem Kläger zugerechnet werden.