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Neuland bei der Justiz

Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§ 829a ZPO) am 26.02.2021 an das Amtsgericht Dresden. Beigefügt sind der elektronischen Nachricht über beA  die Nachweis über frühere Vollstreckungsmaßnahmen, insgesamt 19 Anlagen, zusammengepackt in einen versandten „Container“.

Monierung des Antrages am 12.03. (immerhin schon 2 Wochen später): es sind die vollständigen Vollstreckungsnachweise vorzulegen.

Also wird die gesamte beA-Nachricht – die ja alle Vollstreckungsnachweise enthält – sofort noch einmal an das Gericht gesandt.

Heute (07.04.) nun erneute Monierung – es sind alle Vollstreckungsnachweise vorzulegen.

Ein Anruf bei der zuständigen Rechtspflegerin bringt dann Klarheit: unsere beA-Nachricht wird von der Poststelle des Amtsgerichts komplett ausgedruckt und in Papierform der Rechtspflegerin vorgelegt. „Da geht schon mal was verloren.“ Aufgrund der 2. beA-Nachricht hat sie jetzt zwei Papierstapel vor sich liegen, aber immer noch nicht alle Unterlagen, die in der Nachricht drin waren. Bekommt sie also jetzt einen dritten Stapel …

Der elektronische Rechtsverkehr beschleunigt alle Verfahren – haben sie uns versprochen. Solange aber noch der Aktenbote mit seinem Wägelchen durchs Gericht fährt und Akten verteilt, ist wohl der eRV für die Justiz nicht nur Neuland, sondern terra incognita.

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