Lonely old woman at home

Umgangsrecht der Großeltern

Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

So steht es seit 1997 in § 1685 BGB. Dies folgt der Erkenntnis, dass andere Bezugspersonen aus dem familiären Umkreis des Kindes wichtige positive Einflüsse auf die Entwicklung des Kindes haben können und so grundsätzlich dem Kindeswohl dienen.

Im Unterschied zum Umgangsrecht des Kindes und der Eltern (§ 1684 BGB) setzt dieses Umgangsrecht anderer Personen aber voraus, dass positiv festgestellt wird, dass der Umgang dem Kindeswohl dient.

Das ist – wie bereits der BGH (Beschluss vom 12.07.2017, XII ZB 350/16) und neulich das OLG Braunschweig (Beschluss vom 30.06.2021, 2 UF 47/21) feststellten – allerdings dann nicht der Fall, wenn das Kind bei Gewährung des Umgangs in einen Loyalitätskonflikt gestürzt würde. Das kann z.B. der Fall sein, wenn sich die Großeltern wiederholt abwertend über den sorgeberechtigten Elternteil äußern. Das OLG Braunschweig:

Die Großeltern hätten sich wiederholt abwertend über die Kindesmutter und deren Biographie geäußert und dabei auch ihre Erziehungseignung in Frage gestellt, ohne dass dazu ein berechtigter Anlass bestanden hätte. So hätten sie beispielsweise die Herkunft der Familie der Mutter aus dem Osten und den Beruf der Großmutter mütterlicherseits als Reinigungskraft thematisiert, während sie sich selbst als Akademiker und gut situiertes Ehepaar als besser geeignet zur Förderung der Kinder dargestellt hätten. Sie hätten damit die Gefahr eines Loyalitätskonfliktes begründet.

Die in diesem Verfahren gezeigte offenkundig feindselige Haltung der Großeltern gegenüber der Mutter ziele auf deren Entwertung als erziehungsgeeignete Mutter ab und führte daher zu einer Zurückweisung des Antrags der Großeltern auf Durchsetzung eines eigenen Umgangsrechts.

 

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