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Unverständliche Schreiben

Dass anwaltliche Schriftsätze und Definitionen manchmal für den normalen Bürger unverständlich sind, ist ja an sich nichts Ungewöhnliches. Womit sich der BGH (BGH, Beschluss v. 30.7.2020, III ZB 48/19) allerdings zu befassen hatte, sprengt wohl jede Grenze:

Der BGH beschreibt den Berufungsschriftsatz so:

Im Übrigen sei die Argumentation der Berufungsbegründung schon nicht zu verstehen. Deren Abschnitt I bestehe aus einer knapp eineinhalb Seiten langen Aneinanderreihung von Wörtern ohne einen einzigen Punkt und ohne ein – inhaltlich Sinn stiftendes – Prädikat. Deren Abschnitte II bis IX bestünden überwiegend aus zusammenhanglosen und teilweise ins Leere gehenden Verweisen auf Blattzahlen, Aktenzeichen, Gerichtsentscheidungen und Rechtsvorschriften, umfänglichen Wiedergaben von landgerichtlichen Urteilsausführungen und vorinstanzlichen, ihrerseits nur eingeschränkt verständlichen klägerischen Schriftsätzen sowie nicht näher konkretisierten Beanstandungen. Sie enthielten keinen erkennbaren Gedankengang, der auf seine Richtigkeit hin überprüft werden könnte.

Folgerichtig wies der BGH das Rechtsmittel zurück und urteilte:

Es genügt dabei nicht, dass sich aus einem insgesamt sprachlich und inhaltlich nicht verständlichen und schlichtweg nicht mehr nachvollziehbaren, umfangreichen anwaltlichen Schriftsatz mit Mühe einzelne Elemente herauslesen lassen, die als rechtlich bedenkenswert betrachtet werden könnten.

 

 

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