Vollstreckung in Kindergeld

Es war zumindest eine interessante Vollstreckungsidee, der der BGH (Beschluss vom 09.03.2016 – VII ZB 68/13) jetzt eine deutliche Absage erteilt hat:

Eine Mutter kauf Schuhe für ihr Kind, ohne diese zu bezahlen. Der Verkäufer erwirkt in Höhe des Kaufpreises von 49,95 Euro Versäumnisurteil gegen die Mutter, in dem unter anderen auch festgestellt wird, dass die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung resultiert (wichtig für § 302 InsO).

Da ansonsten offensichtlich nichts zu holen war, versuchte der Gläubiger, das staatliche Kindergeld zu pfänden – was gem. § 76 Satz 1 EStG nur wegen rückständigem Unterhalt erfolgen darf. Der Gläubiger argumentierte, dass es sich ja um eine Leistung für das Kind handele und die Pfändung damit so wie bei Unterhaltsforderungen möglich sein muss.

Dem hat der BGH jetzt eine deutliche Absage erteilt.

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