Vom der Unsitte der „Handels-GbR“

Woher kommt eigentlich die Unsitte, dass sich Unternehmen als „XY Handels GbR“ bezeichnen?

Eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts §§ 705 ff. BGB), ist einfach der Zusammenschluss von 2 oder mehr Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes.

Wenn dieser gemeinsame Zweck darin besteht, ein Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 2 HGB) auszuüben, liegt keine GbR, sondern eine OHG (Offene Handelsgesellschaft, §§ 105 ff. HGB) vor, für die einige Besonderheiten gelten und die im Gegensatz zur GbR juristische Person ist, also unter eigenem Namen Klagen und verklagt werden kann:

Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

 

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