Urheberrechtliche Abmahnungen im Internet sind häufig – und teuer. Zu gering ist die Schwelle, schnell mal ein Bild aus dem Internet zu kopieren und für die eigene Veröffentlichung zu veröffentlichen.
Der BGH (BGH, Urteil vom 27.05.2021 – I ZR 119/20) hat sich nun allerdings dazu geäußert, was unter „veröffentlichen“ zu verstehen ist.
Was war passiert? Ein Nutzer von eBay-Kleinanzeigen hatte für seine Annonce ein Foto von Lautsprechern aus dem Internet benutzt. Der Fotograf, der es gefertigt hatte, mahnte ihn ab. Der eBay-Nutzer verpflichtete sich, bei Meidung einer Vertragsstrafe das Foto nicht mehr zu verwenden. Etwa ein Jahr später stellte der Fotograf fest, dass das Foto nach wie vor auf dem öffentlich zugänglichen Internetserver lag, allerdings nicht mehr mit einer Annonce verknüpft war, sondern nur über den direkten Link mit ca. 70 Zeichen zugänglich war. Er forderte die vereinbarte Vertragsstrafe vom eBay-Nutzer.
Das LG und das OLG Frankfurt/Main wiesen die Klage ab, der BGH bestätigte die Klageabweisung.
Das OLG hatte begründet:
Der Begriff „öffentlich“ beinhaltet eine bestimmte Mindestschwelle und schließt eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen aus. … War jedoch das Foto nur durch die Eingabe der – rd. 70 Zeichen umfassenden – URL zugänglich, so beschränkte sich der Personenkreis, für den das Foto zugänglich war, faktisch auf diejenigen Personen, die diese Adresse zuvor – als das Foto vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch i.R.d. eBay-Anzeige des Bekl. frei zugänglich war – abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert hatten, oder denen die Adresse von solchen Personen weitergegeben worden war. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass außer dem Kl. noch „recht viele“ andere Personen im Besitz der URL waren und somit weiterhin Zugang zu dem Foto hatten.