Wer lesen kann … Teil 2

Über den Kollegen, der mittels Tatbestandsberichtigung die Urteilsgründe ändern wollte, hatte ich hier berichtet.

Nun ist die zu erwartende Entscheidung des Gerichtes da:

Der Berichtigungsantrag ist unzulässig. Nach § 320 Abs. 1 ZPO kann binnen einer zweiwöchigen Frist die Berichtigung des Tatbestandes beantragt werden, wenn dieser Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält.

Die Anträge der Verfügungsbeklagten beziehen sich aber nicht auf den Tatbestand des Urteils, sondern auf die Entscheidungsgründe.

Die Formulierung „…“ ist Teil der Entscheidungsgründe und stellt eine Bewertung des Sachvortrages der Verfügungsbeklagten dar. Eine Tatbestandsberichtigung ist hier schon sachlich nicht möglich. Ob die Bewertung zutreffend ist oder nicht, hat das Rechtsmittelgericht zu entscheiden.

Nur gut für den Mandanten des Kollegen, dass das Verfahren zur Tatbestandsberichtigung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 6 RVG keine zusätzlichen Kosten auslöst.

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