Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 27.11.2024 – XII ZB 28/23) hat erhebliche Auswirkungen auf das Thema Nutzungsentschädigung für Ehewohnungen. Der BGH hat klargestellt, dass bei fehlender Unterhaltsregelung die unterhaltsrechtliche Situation bei der Prüfung eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung berücksichtigt werden muss.
Der Fall:
Ein Ehepaar, das bis zur Trennung in einem Reihenhaus lebte, dessen Eigentum zu jeweils 50 % den Ehepartnern gehörte, verließ der Mann das gemeinsame Zuhause und zog nach der Trennung in eine andere Stadt. Später zog der gemeinsame Sohn ebenfalls zu ihm. Der Mann forderte daraufhin eine monatliche Nutzungsentschädigung von 1.464,50 Euro für die Nutzung der Hälfte des Hauses, die ihm gehörte. Die Frau lehnte dies ab und verwies auf unregulierte Unterhaltsansprüche.
Gerichtsentscheidungen:
Das AG sprach dem Mann eine monatliche Nutzungsentschädigung von 492 Euro zu, während das OLG diese auf 805,60 Euro erhöhte. Die Frau legte Rechtsbeschwerde ein, und der BGH hob das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zurück. Der BGH betonte, dass bei fehlender Unterhaltsregelung die unterhaltsrechtliche Situation bei der Prüfung eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung berücksichtigt werden muss.
Die Entscheidungsgründe:
Fehle es an einer Unterhaltsregelung wie hier, sei bereits im Ehewohnungsverfahren als Kriterium für die nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB gebotene Billigkeitsabwägung zu fragen, „ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten bei summarischer Prüfung im Falle der Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung (hypothetische) Ansprüche auf Trennungsunterhalt gegen den weichenden Ehegatten zustehen würden“.
Dies war vorliegend laut BGH vor allem deswegen angebracht, da die Frau angab, selbst bei Zurechnung des vollen Mietwerts bereits ohne die Nutzungsentschädigung Unterhalt zu benötigen. Offensichtlich war auch streitig, ob sie – als Flugbegleiterin teilzeitbeschäftigt mit Nebentätigkeit als Kita-Erzieherin – ihrer Erwerbsobliegenheit vollständig genüge. Das OLG müsse ferner berücksichtigen, dass eine Nutzungsentschädigung erstmals ein Jahr nach dem Auszug des Manns geltend gemacht wurde, Wohnbelange des gemeinsamen Kindes nach dem Umzug des Sohnes zum Ehemann insoweit nicht mehr zu berücksichtigen seien und das Haus für die Deckung angemessener Wohnbedürfnisse der alleinlebenden Frau ersichtlich zu groß sei.