Das BVerfG und die sächsische Justiz

Zwar im Strafrecht, aber trotzdem eine ordentliche Standpauke vom Bundesverfassungsgericht für die sächsische Justiz:

Die Überlastung eines Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft.

Einem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine unangemessen lange Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur rechtzeitigen verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen.

Diesen Zustand dauerhafter Überlastung hat nicht der Beschwerdeführer, sondern allein die Justizverwaltung zu vertreten, der es obliegt, die Gerichte rechtzeitig in einer Weise mit Personal auszustatten, die eine den rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Verfahrensgestaltung erlaubt. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht ist sie nicht nachgekommen.

BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2018, 2 BvR 819/18

Ob sich jetzt etwas ändert? Wohl eher nicht. Aber immerhin haben wir in Dresden statt Justizpersonal sündteure (und sinnfreie) elektronische Anzeigetafeln vor jedem Verhandlungssaal.

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