Bürotisch mit einer Einkaufstüte, aus der Spam-E-Mails quellen

VG Düsseldorf: Eine reine IP-Adresse beweist noch keine Erlaubnis für Werbe-Mails

Was ist passiert?
Ein Portalbetreiber verschickte Werbe-Mails an eine Privatperson
. Der Empfänger beschwerte sich beim Datenschutzbeauftragten, da er den Newsletter nie bestellt hatte. Das Unternehmen behauptete das Gegenteil und verwies auf ein übliches Bestätigungsverfahren (Double-Opt-In). Als Nachweis legte die Firma jedoch nur eine Liste mit der E-Mail-Adresse, IP-Adressen und Zeitstempeln vor. Die eigentliche Bestätigungs-Mail hatte das Unternehmen nicht gespeichert. Die Behörde sprach daraufhin eine Verwarnung aus.

Worauf kommt es rechtlich an?
Wer Werbung per Mail verschickt, muss im Zweifel beweisen können, dass der Empfänger auch wirklich zugestimmt hat (Art. 7 Abs. 1 DSGVO)
. Die Frage war: Reicht dafür ein technisches Protokoll aus IP-Adresse und Uhrzeit?

Wie hat das Gericht entschieden?
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellte klar: Nein, das reicht keineswegs (Urt. v. 27.07.2026 – 29 K 9714/24)
. Eine IP-Adresse zeigt nur, welcher Internetanschluss oder welches Gerät genutzt wurde – aber nicht, wer am Bildschirm saß und ob die Person überhaupt den Willen hatte, Werbung zu erhalten.

Tipp für die Praxis:
Wer Newsletter versendet, sollte die verschickte Bestätigungs-Mail samt Erklärungstext dauerhaft aufbewahren
. Nur so lässt sich eine Einwilligung im Ernstfall lückenlos belegen.

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