Herr Oberschlau

Schuldner zahlt keinen Kindesunterhalt. Also Klage. In den parallelen Umgangs- und Sorgeverfahren geriert er sich stets als treusorgender und fürsorglicher Vater, sobald keine „Offiziellen“ mehr dabei sind, wird das Gegenteil praktiziert. Dabei agiert er gegenüber den „Offiziellen“ (Gericht, Verfahrenspfleger, Jugendamt etc.) durchaus geschickt, überlegt und wissend und lässt nur selten die Maske fallen.

Vor Gericht erscheint im Unterhaltsverfahren nur sein Anwalt, mit dem ohne Probleme ein Vergleich auf den Mindestunterhalt geschlossen werden kann, der rückwirkend ab Klageerhebung gilt und natürlich zu einem beträchtlichen Unterhaltsrückstand führt. Diesen darf der Schuldner vereinbarungsgemäß in vier Raten neben dem laufenden Unterhalt tilgen.

Gezahlt wird natürlich nicht, so dass als erste Zwangsvollstreckungsmaßnahme (eigentlich ist es keine Maßnahme, sondern eine Vorbereitung) eine Vorpfändung durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wird, § 845 ZPO. Damit werden seine Konten für einen Monat blockiert. Er kommt also nicht mehr an sein Geld.

„Zur Kenntnisnahme“ faxt er mit dann gestern Abend sein Schreiben an den Gerichtsvollzieher „Widerspruch gegen vorläufiges Zahlungsverbot“ zu. Er begründet das damit, dass ein „ein schriftliches Urteil von der Verhandlung“ nicht vorliege und die Rückstandsberechnung falsch sei (warum, schreibt er allerdings nicht).

Kann mal bitte jemand dem Herrn Oberschlau erklären:

  • den Unterschied zwischen Urteil und Vergleich, §§ 704, 794 ZPO
  • dass es nicht Voraussetzung der Vorpfändung ist, dass dem Schuldner der Vollstreckungstitel vorliegt (nebenbei: die mir vorliegende vollstreckbare Ausfertigung weist eine Zustellung des Vergleichs aus), § 845 ZPO
  • ein Rechtsmittel gegen die Vorpfändung beim  Vollstreckungsgericht und nicht beim Gerichtsvollzieher einzulegen ist, § 766 ZPO
  • das Rechtsmittel die Wirksamkeit der Vorpfändung nicht hindert
  • das (aussichtslose) Rechtsmittelverfahren weitere Kosten (und unnötige Arbeit) verursacht

Ach ja, und kann mal bitte jemand dem Herrn Oberschlau § 170 StGB nahe bringen und ihn  darauf hinweisen, dass der Unterhalt seinem 6jährigen Sohn, für den er ja angeblich so liebevoll sorgt, echt fehlt?

Nebenbei: natürlich KANN er aufgrund seines Einkommens den Unterhalt zahlen …

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