Juristische Definitionen
Je nach Standpunkt berühmt oder berüchtigt sind juristische Definitionen, die allerdings für die Arbeit des Juristen tatsächlich wichtig sind und sich dahinter oft komplizierte Rechtsfragen verbergen. Unvergessen die Definition der Eisenbahn durch das Reichsgericht (RGZ 1, 247, 252):
Nichts als Unglück
Ein Schreiben wird über das beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) an den Kollegen gesandt, der als „RA Dipl.-Ing. oec.“ firmiert. Zurück kommt ein Fax, mein Schreiben mit dem handschriftlichen Vermerk: Ich darf bitten, in Zukunft von der Verwendung des
Meineid
§ 154 StGB (Meineid) in der buddhistischen Variante, oben Tatbestand (Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört…), unten Rechtsfolge (… wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.). Gut, die
Höhe der Inkassokosten
Gelegentlich wird im Inkassoverfahren behauptet, die geltend gemachten Anwaltsgebühren für das außergerichtliche Mahnschreiben (1,3 Gebühr nach Ziff. 2300 VV-RVG) seien überhöht, angemessen sei nur eine 0,3 Gebühr nach Ziff. 2301 VV-RVG, da es sich bei dem Mahnschreiben ja um
… und führe mich nicht in Versuchung
Dieser Satz hatte hier wohl die Sekretärin bei Übertragung des Diktats inspiriert: Das Gericht wird daher versucht, folgenden Vergleichsvorschlag zu unterbreiten …
Kosten der Drittschuldnerklage
Wenn man die Zwangsvollstreckung ernsthaft betreibt, kommt sie immer wieder vor: die Drittschuldnerklage. Die Ausgangslage: der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Dabei kann er auch Forderungen, die der Schuldner selbst gegen Dritte hat, pfänden und einziehen