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Corona: Entschädigung für Verdienstausfall bei Kita- und Hortschließung

Mit seinem eilig am 25.03.2020 verabschiedeten „Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ hat der Gesetzgeber unter anderem eine wichtige Lücke geschlossen.

Ordnet der Arbeitgeber in Krisenzeiten Kurzarbeit an, gibt es Kurzarbeitergeld. Ist – auch außerhalb von Krisenzeiten – der Arbeitnehmer oder sein betreuungsbedürftiges Kind krank, gibt es Lohnfortzahlung und Krankengeld. Bislang gab es allerdings nichts, wenn der Arbeitnehmer deswegen zu Hause bleiben musste, weil er wegen angeordneter Schließung von Kitas und Horteinrichtungen seine Kinder betreuen muss.

In diesem Fall gibt es jetzt eine Entschädigung gem. § 56 Abs. 1a IfSG:

Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld. Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde.

Zuständige Behörde in Sachsen dürfte die Landesdirektion Sachsen in Chemnitz sein.

(disclaimer: die Formulierung stammt aus dem Gesetzentwurf vom 24.03.2020, ob sie inhaltsgleich heute beschlossen wurde, weiß ich gegenwärtig noch nicht)

 

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